Verwaltungsgerichtshof
02.10.1989
88/04/0048
Durch den Hinweis des Bf auf zwei am Fenster des Tankstellenkassenraumes angebrachte Schilder "Kein Verkauf von Getränken und Süßwaren" und "Privaträume - Eintritt verboten" wird die Feststellung nicht zweifelhaft, der Besch habe das Gastgewerbe unbefugt ausgeübt, weil die Schilder über das tatsächliche Verhalten des Besch nichts aussagen.