Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1989

Geschäftszahl

88/04/0048

Rechtssatz

Durch den Hinweis des Bf auf zwei am Fenster des Tankstellenkassenraumes angebrachte Schilder "Kein Verkauf von Getränken und Süßwaren" und "Privaträume - Eintritt verboten" wird die Feststellung nicht zweifelhaft, der Besch habe das Gastgewerbe unbefugt ausgeübt, weil die Schilder über das tatsächliche Verhalten des Besch nichts aussagen.