Verwaltungsgerichtshof
02.10.1989
88/04/0048
GRS wie 88/04/0155 E 13. Dezember 1988 RS 6
Im Rahmen der dem Bf im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht wäre es ihm oblegen die nach seiner Ansicht maßgebenden, sich aus der Vereinsgebarung ergebenden Umstände, KONKRET darzutun, die ungeachtet der für die Getränke verlangten Entgelte eine "Gewinnerzielungsabsicht" nicht als gegeben hätten erscheinen lassen.