Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1989

Geschäftszahl

88/04/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0155 E 13. Dezember 1988 RS 6

Stammrechtssatz

Im Rahmen der dem Bf im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht wäre es ihm oblegen die nach seiner Ansicht maßgebenden, sich aus der Vereinsgebarung ergebenden Umstände, KONKRET darzutun, die ungeachtet der für die Getränke verlangten Entgelte eine "Gewinnerzielungsabsicht" nicht als gegeben hätten erscheinen lassen.