Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/02/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/02/0166

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
VwGG §43 Abs7
  1. VwGG § 43 heute
  2. VwGG § 43 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 43 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 43 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 43 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 43 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 43 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1523/68 E 29. Oktober 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1988020166_19890419X01

Rechtssatz für 88/02/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/02/0166

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0011 E 10. Juni 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Die Berichtigungsbefugnis eröffnet nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Spruchinhaltes, sie bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides bzw zur Veränderung der Substanz eines rechtskräftigen Bescheides (Hinweis E 29.12.1985, 85/08/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1988020166_19890419X02

Rechtssatz für 88/02/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/02/0166

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, der Beschuldigte habe seinen Sohn zur Unterlassung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO VORSÄTZLICH VERANLASST, hat sie jedoch den Spruch der Erstbehörde belassen, wonach die Verwaltungsübertretung als BEIHILFE zur Unterlassung an der Mitwirkung zur Feststellung des Sachverhaltes gewertet wurde und ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides kein

Anhaltspunkt, dass die Berufungsbehörde die rechtliche Würdigung durch die Erstbehörde ändern wollte, so ist eine Berichtigung zulässig; es handelt sich um eine Berichtigung in dem Sinn, dass die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, welchen die Behörde offenbar aussprechen wollte, in der Begründung unrichtig wiedergegeben hat, dh dass die zu berichtigende Begründung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat (Hinweis E 19.12.1985, 85/08/0124).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1988020166_19890419X03

Rechtssatz für 88/02/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/02/0166

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc
VStG §7
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/10/30 0916/79 1

Stammrechtssatz

Die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe (Paragraph 7, VStG iV hier mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO) setzen voraus, dass die vom unmittelbaren Täter begangene Verwaltungsübertretung wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Deliktes erfüllt und rechtswidrig ist (Hier: Verkehrsunfall mit Sachschaden zwischen Ehegatten mit zwei verschiedenen Pkw. Bestrafung eines Ehegatten nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,, obwohl Voraussetzungen des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO vorlagen. Bfr daher straffrei, obwohl er DEN Ehegatten empfahl, die unfallbeteiligten Kfz vom Unfallort zu entfernen.

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1988020166_19890419X04

Rechtssatz für 88/02/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/02/0166

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc
StVO 1960 §4 Abs5
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0008 E 22. Juni 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung ist nur dann gegeben, wenn eine Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO besteht oder es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes (am Unfallort) kommt oder zu kommen hat (Hinweis auf E 13.10.1976, 1549/75).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1988020166_19890419X05

Rechtssatz für 88/02/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

88/02/0166

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0263 E 29. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO kann auch durch ein Verlassen der Unfallstelle erfüllt werden; Voraussetzung ist jedoch, dass die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle noch zur ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes notwendig war (Hinweis E 8.7.1971, 1459/70, VwSlg 8056 A/1971).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1988020166_19890419X06

Rechtssatz für 88/02/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

88/02/0166

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0263 E 29. März 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes reicht nur soweit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallsort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig oder körperlich in einem zur Lenkung eines Kfz geeigneten Zustand befindet (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/008).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X07

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1988020166_19890419X07

Rechtssatz für 88/02/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

88/02/0166

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/11/23 86/10/0097 1

Stammrechtssatz

Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 7, VStG ist die Beihilfe, also die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens iS einer Verwaltungsübertretung, wie diese strafbar.

Der Beitrag des Gehilfen zur Ausführung der strafbaren Handlung kann auf jede andere Weise als durch die unmittelbare Täterschaft erfolgen. Dazu genügt Vorsatz in Form des dolus eventualis (Hinweis E 25.4.1983, 83/10/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X08

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1988020166_19890419X08

Rechtssatz für 88/02/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

88/02/0166

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc
VStG §5 Abs1
VStG §7
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage des Verschuldens hinsichtlich Beihilfe zur Verwaltungsübertretung der Unterlassung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO (hier:

Behauptung der durch den unmittelbar Dienstvorgesetzten, jedoch nicht in amtlicher Eigenschaft - sondern als Gatte der Zulassungsbesitzerin - anwesenden Stellvertreter des Bezirkshauptmannes, erfolgten Aufforderung, die Unfallstelle zu verlassen).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X09

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1988020166_19890419X09

Entscheidungstext 88/02/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

88/02/0166

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §60
AVG §62 Abs4
AVG §67
StVO 1960 §4 Abs1 litc
StVO 1960 §4 Abs5
VStG §5 Abs1
VStG §7
VwGG §43 Abs7
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 43 heute
  2. VwGG § 43 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 43 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 43 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 43 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 43 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 43 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerden des W G in O, vertreten durch Dr. Walter Neiser, Rechtsanwalt in Oberwart, gegen die Bescheide der Burgenländischen Landesregierung 1.) vom 18. August 1988, Zl. VI/2-1066/1-1988, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, und 2.) vom 18. Oktober 1988, Zl. VI/2-1066/3-1988, betreffend Berichtigung des zu 1.) genannten Bescheides, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 5.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 3. November 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. Mai 1987 um 20.50 Uhr in Oberwart, Lisztgasse 10, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein näher genannter Sohn in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, diesen insoweit an der „Sachverhaltsfeststellungsmitwirkung“ gehindert, als er ihn vor Beendigung der Erhebungen mit seinem Pkw vorzeitig vom Tatort entfernt, somit einem anderen vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.

In der Begründung dieses Bescheides ging die Erstbehörde davon aus, der Beschwerdeführer habe einem anderen vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert; dem Sohn des Beschwerdeführers sei das Verlassen des Tatortes nur durch die Beihilfe des Beschwerdeführers möglich gewesen. Das hiefür erforderliche Zusammenwirken zwischen Täter und Gehilfen sei gegeben, sodaß beim Beschwerdeführer auch Vorsatz anzunehmen sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 1988 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der genannte erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides vertrat die belangte Behörde auf Seite 5, dritter Absatz folgende Auffassung:

„Da der Berufungswerber seinen Sohn H, der als Mopedlenker an einem Verkehrsunfall beteiligt war, mit dem ihm gehörigen Pkw vor Beendigung der Amtshandlung am Unfallort von dort wegbrachte, hat er vorsätzlich veranlaßt, daß sein Sohn die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, (StVO) beging. Er hat damit den Tatbestand der Anstiftung zu dieser Verwaltungsübertretung zu verantworten.“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu Zl. 88/02/0166 protokollierte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Während dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 18. Oktober 1988, mit dem der zitierte Bescheid vom 18. August 1988 dahin berichtigt wurde, daß in dessen Begründung auf Seite 5 die drei letzten Zeilen des Absatzes 3 wie folgt lauten:

„(hat) er diesem vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO erleichtert. Er hat somit den Tatbestand der Beihilfe zu dieser Verwaltungsübertretung zu verantworten.“

Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Berichtigungsbescheid vom 18. Oktober 1988 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (hg. Zl. 88/02/0205).

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und darüber erwogen:

römisch eins. Zur Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 18. Oktober 1988:

Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen ... beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigungsbefugnis eröffnet aber nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Spruchinhaltes, sie bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides bzw. zur Veränderung der Substanz eines rechtskräftigen Bescheides vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1986, Zl. 86/07/0011, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Unrichtigkeit ist nur dann offenkundig, wenn sie für jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1987, Zlen. 87/02/0080, 0153) und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können, wobei eine derartige Unrichtigkeit nicht in einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes gelegen sein kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. November 1988, Zl. 88/04/0173).

Angesichts dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zu Recht verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf, ihr Versehen liege darin, daß sie trotz der Tatumschreibung und rechtlichen Beurteilung im Spruch des angefochtenen Bescheides als „Erleichterung“ einer Verwaltungsübertretung in dessen Begründung die Tat als vorsätzliche „Veranlassung“ gewertet habe. Durch die Verwendung der Worte des Gesetzestextes „er habe ... somit einem anderen vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert“ im Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der nach Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 zitierten Gesetzesstelle des Paragraph 7, leg. cit. ging bereits hervor, daß dem Beschwerdeführer die Übertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960, begangen durch Beihilfe, zur Last gelegt werden sollte. Dafür spricht insbesondere auch, daß schon die Erstbehörde sowohl in der Begründung ihres Bescheides als auch in dessen Spruch die Tat als „Beihilfe“ gewertet, die belangte Behörde diesen Spruch belassen hat und sich kein Anhaltspunkt in der Begründung des angefochtenen Bescheides findet, daß die belangte Behörde diese rechtliche Würdigung der Erstbehörde ändern wollte. Es war daher dem Beschwerdeführer bei entsprechender Aufmerksamkeit zweifellos möglich, die offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu erkennen. Desgleichen hätte die belangte Behörde die besagte Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt schon bei Erlassung des Bescheides vom 18. August 1988 vermeiden können.

Damit lagen die oben genannten Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Berichtigungsbescheides vor und kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine Rede davon sein, daß diese Berichtigung dazu habe dienen sollen, eine „irrtümliche Schlußfolgerung“ zu beheben. Eine nachträgliche - verpönte - Änderung im Inhalt des Bescheides wurde hiedurch nicht vorgenommen. Vielmehr ist der Gerichtshof der Ansicht, daß es sich um eine Berichtigung in dem Sinne handelt, daß die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, welchen die Behörde offenbar aussprechen wollte, in der Begründung unrichtig wiedergegeben hat, d.h. daß die zu berichtigende Begründung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. Februar 1984, Zlen. 83/17/0197, 0198).

Damit ist aber der Beschwerde der Boden entzogen; sie war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

römisch zwei. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. August 1988:

Der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist nach dessen ständiger Rechtsprechung der angefochtene Bescheid vom 18. August 1988 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18. Oktober 1988 zu Grunde zu legen, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers über die unterschiedliche Beurteilung der Tat als Beihilfe und als Anstiftung durch die Erstbehörde und die belangte Behörde gegenstandslos geworden sind.

Gemäß Paragraph 7, VStG 1950 unterliegt, wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Der Tatbestand der Beihilfe enthält als notwendiges Merkmal seiner Vollendung die Begehung einer Verwaltungsübertretung durch den Haupttäter. Die von dem unmittelbaren Täter begangene Tat muß also wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Deliktes erfüllen und rechtswidrig sein vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1979, Zl. 916/79).

Nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Sollte das Beschwerdevorbringen in der Weise zu verstehen sein, daß eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung nur dann gegeben sei, wenn eine Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 bestehe, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das Erkenntnis vom 22. Juni 1988, Zl. 88/03/0008) eine solche Mitwirkungspflicht immer auch dann besteht, wenn es - wie im Beschwerdefall - zur amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt. Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 kann nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , das Erkenntnis vom 29. März 1989, Zl. 88/03/0263, und die dort zitierte Vorjudikatur) auch durch ein Verlassen der Unfallstelle erfüllt werden; Voraussetzung ist jedoch, daß die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle noch zur ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes notwendig war.

Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes reicht nur so weit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallsort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, daß er sich geistig oder körperlich in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet vergleiche , auch dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis).

Im Beschwerdefall blieb die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellte Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des Sohnes des Beschwerdeführers zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch Vornahme von Vermessungsarbeiten unbestritten. Der Sohn des Beschwerdeführers hat daher schon deshalb durch das Verlassen der Unfallstelle seine Verpflichtung, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, objektiv verletzt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im Spruch eines Bescheides bei der als erwiesen angenommenen Tat des Haupttäters, nämlich der Verletzung der Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes, dem Konkretisierungsgebot nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 bereits Genüge getan, wenn diese Unterlassung verbal zum Ausdruck kommt. Durch die Umschreibung der Tathandlung „vor Beendigung der Erhebungen ... vom Tatort entfernt“ erfolgte bereits eine hinreichende Konkretisierung. Dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 5. September 1986, Zl. 85/18/0393, lag hingegen eine Tatanlastung zugrunde, in der als Tatumschreibung insoweit lediglich der Wortlaut jener gesetzlichen Bestimmung wiedergegeben wurde, die durch die Tat verletzt worden sein soll. Derartiges trifft aber auf den vorliegenden Fall nicht zu.

Was die subjektive Tatseite anlangt, ist zu bemerken: Nach der Rechtsprechung vergleiche , Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, ENr. 2 zu Paragraph 7, VStG 1950) genügt für den Tatbestand der Beihilfe Vorsatz in der Form des dolus eventualis. Diese Schuldform konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum als gegeben erachten. Der Auffassung des Beschwerdeführers, der ebenfalls am Unfallsort anwesende Stellvertreter des Bezirkshauptmannes habe ihn aufgefordert, die Unfallstelle zu verlassen, und er habe dessen Erklärung vertrauen dürfen, weil dieser zu seinen unmittelbaren Vorgesetzten zähle, kann nicht gefolgt werden. Diese Person war nicht in ihrer amtlichen Eigenschaft (sondern als Gatte der Zulassungsbesitzerin) an der Unfallstelle anwesend. Dem Beschwerdeführer mußte bei seinem Beruf als Gendarmeriebeamter bewußt sein, daß den entsprechenden Erklärungen des Stellvertreters des Bezirkshauptmannes hier keine Maßgeblichkeit zukommen konnte. Der Beschwerdeführer mußte sohin zumindest den maßgeblichen Erfolg als möglich angenommen haben, weshalb in seinem Verhalten eine vorsätzliche Unterstützung des tatbildmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu erkennen ist. Es kann daher auch der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel in Hinsicht auf eine unterlassene ergänzende Einvernahme des stellvertretenden Bezirkshauptmannes jenes unbeteiligten Beamten nicht wesentlich sein. Weshalb eine Gegenüberstellung (die nach der hg. Rechtsprechung in der Regel nur zur Identifizierung erforderlich ist) erfolgen sollte, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen.

Dem Schuldspruch haftet daher keine Rechtswidrigkeit an, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 19. April 1989

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWT_1988020166_19890419X00