Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Geschäftszahl

88/02/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/11/23 86/10/0097 1

Stammrechtssatz

Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 7, VStG ist die Beihilfe, also die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens iS einer Verwaltungsübertretung, wie diese strafbar.

Der Beitrag des Gehilfen zur Ausführung der strafbaren Handlung kann auf jede andere Weise als durch die unmittelbare Täterschaft erfolgen. Dazu genügt Vorsatz in Form des dolus eventualis (Hinweis E 25.4.1983, 83/10/0011).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X08