Verwaltungsgerichtshof
19.04.1989
88/02/0166
GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/10/30 0916/79 1
Die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe (Paragraph 7, VStG iV hier mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO) setzen voraus, dass die vom unmittelbaren Täter begangene Verwaltungsübertretung wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Deliktes erfüllt und rechtswidrig ist (Hier: Verkehrsunfall mit Sachschaden zwischen Ehegatten mit zwei verschiedenen Pkw. Bestrafung eines Ehegatten nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,, obwohl Voraussetzungen des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO vorlagen. Bfr daher straffrei, obwohl er DEN Ehegatten empfahl, die unfallbeteiligten Kfz vom Unfallort zu entfernen.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X04