Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Geschäftszahl

88/02/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/10/30 0916/79 1

Stammrechtssatz

Die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe (Paragraph 7, VStG iV hier mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO) setzen voraus, dass die vom unmittelbaren Täter begangene Verwaltungsübertretung wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Deliktes erfüllt und rechtswidrig ist (Hier: Verkehrsunfall mit Sachschaden zwischen Ehegatten mit zwei verschiedenen Pkw. Bestrafung eines Ehegatten nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,, obwohl Voraussetzungen des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO vorlagen. Bfr daher straffrei, obwohl er DEN Ehegatten empfahl, die unfallbeteiligten Kfz vom Unfallort zu entfernen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X04