Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Geschäftszahl

88/02/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0011 E 10. Juni 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Die Berichtigungsbefugnis eröffnet nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Spruchinhaltes, sie bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides bzw zur Veränderung der Substanz eines rechtskräftigen Bescheides (Hinweis E 29.12.1985, 85/08/0124).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X02