Verwaltungsgerichtshof
19.04.1989
88/02/0166
GRS wie 86/07/0011 E 10. Juni 1986 RS 3
Die Berichtigungsbefugnis eröffnet nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Spruchinhaltes, sie bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides bzw zur Veränderung der Substanz eines rechtskräftigen Bescheides (Hinweis E 29.12.1985, 85/08/0124).
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X02