Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1989

Geschäftszahl

88/02/0166

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, der Beschuldigte habe seinen Sohn zur Unterlassung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO VORSÄTZLICH VERANLASST, hat sie jedoch den Spruch der Erstbehörde belassen, wonach die Verwaltungsübertretung als BEIHILFE zur Unterlassung an der Mitwirkung zur Feststellung des Sachverhaltes gewertet wurde und ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides kein

Anhaltspunkt, dass die Berufungsbehörde die rechtliche Würdigung durch die Erstbehörde ändern wollte, so ist eine Berichtigung zulässig; es handelt sich um eine Berichtigung in dem Sinn, dass die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, welchen die Behörde offenbar aussprechen wollte, in der Begründung unrichtig wiedergegeben hat, dh dass die zu berichtigende Begründung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat (Hinweis E 19.12.1985, 85/08/0124).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X03