Hat sich die Behörde bei ihrer Berichtigung nicht auf den durch die Novelle, BGBl 1982/199, ergänzend in § 62 Abs 4 AVG aufgenommenen Tatbestand einer offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb bei der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeit berufen, ist auf die frühere Rechtsprechung des VwGH zu dem durch die Novelle nicht berührten Teil der Vorschrift über die Berichtigung nach AVG § 62 Abs 4 einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind (Hinweis E 21.9.1983, 82/03/0177).Hat sich die Behörde bei ihrer Berichtigung nicht auf den durch die Novelle, BGBl 1982/199, ergänzend in Paragraph 62, Absatz 4, AVG aufgenommenen Tatbestand einer offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb bei der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeit berufen, ist auf die frühere Rechtsprechung des VwGH zu dem durch die Novelle nicht berührten Teil der Vorschrift über die Berichtigung nach AVG Paragraph 62, Absatz 4, einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind (Hinweis E 21.9.1983, 82/03/0177).