Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1987

Geschäftszahl

87/17/0244

Rechtssatz

Der Landeshauptmann zählt in den Ländern zu den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung und es finden daher auf das Verfahren betreffend die bescheidförmige Festsetzung von Entschädigungen gemäß Paragraph 38, a StrSchG die Bestimmungen des AVG Anwendung.