Verwaltungsgerichtshof
18.09.1987
87/17/0244
Ein auf Paragraph 62, Absatz 2, AVG 1950 gestützter Berichtigungsbescheid ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Da er mit dem Verfahren, das mit dem berichtigten Bescheid abgeschlossen wurde, im Zusammenhang steht, unterliegt der Berichtigungsbescheid jenem Instanzenzug, der für die Hauptsache gilt.