Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1987

Geschäftszahl

87/17/0244

Rechtssatz

Ein auf Paragraph 62, Absatz 2, AVG 1950 gestützter Berichtigungsbescheid ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Da er mit dem Verfahren, das mit dem berichtigten Bescheid abgeschlossen wurde, im Zusammenhang steht, unterliegt der Berichtigungsbescheid jenem Instanzenzug, der für die Hauptsache gilt.