Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1987

Geschäftszahl

87/17/0244

Rechtssatz

Über die Beitragsleistung des Bundes (gemäß Paragraph 38, a StrSchG) ist im Einzelfall bescheidförmig abzusprechen. Zuständig zur Entscheidung ist der Landeshauptmann in erster und letzter Instanz.