Über die Beitragsleistung des Bundes (gemäß § 38 a StrSchG) ist im Einzelfall bescheidförmig abzusprechen. Zuständig zur Entscheidung ist der Landeshauptmann in erster und letzter Instanz.Über die Beitragsleistung des Bundes (gemäß Paragraph 38, a StrSchG) ist im Einzelfall bescheidförmig abzusprechen. Zuständig zur Entscheidung ist der Landeshauptmann in erster und letzter Instanz.