Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1987

Geschäftszahl

87/17/0244

Rechtssatz

Die auf einer unrichtigen Lösung der Rechtsfrage beruhende Anerkennung eines Vermögensnachteiles als (hier: gemäß StrSchG Paragraph 38, a, Reaktorunfall Tschernobyl) entschädigungspflichtiger Schaden kann nicht als ein der Berichtigung gemäß AVG Paragraph 62, Absatz 4, zugänglicher Rechenfehler gewertet werden.