Verwaltungsgerichtshof
18.09.1987
87/17/0244
GRS wie 86/07/0011 E 10. Juni 1986 RS 4
Eine offenkundige Unrichtigkeit liegt vor, wenn sie zumindest für jene Person ohne weiteres erkennbar ist, für die der Bescheid bestimmt ist (Hinweis E 3.2.1984, 83/17/0197).