Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/17/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/17/0223

Entscheidungsdatum

21.09.1990

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L82259 Garagen Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
GaragenG Wr 1957 §41 Abs2;
LAO Wr 1962 §193;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0016 E 23. Oktober 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Aus dem im Paragraph 193, LAO Wr zum Schutze des herangezogenen Haftungspflichtigen normierten Berufungsrecht auch gegen den Abgabenanspruch kann nicht das Recht auf Zustellung des allein an den Abgabepflichtigen zu erlassenden, das Leistungsgebot enthaltenden Abgabenbescheides abgeleitet werden (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170223.X01

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1987170223_19900921X01

Rechtssatz für 87/17/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/17/0223

Entscheidungsdatum

21.09.1990

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L82259 Garagen Wien

Norm

GaragenG Wr 1957 §41 Abs2;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §193;

Rechtssatz

Dem Haftungspflichtigen kommt im Abgabenverfahren keine Parteistellung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170223.X02

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1987170223_19900921X02

Rechtssatz für 87/17/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/17/0223

Entscheidungsdatum

21.09.1990

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L82259 Garagen Wien

Norm

GaragenG Wr 1957 §41 Abs2;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §193;

Rechtssatz

Das Wr GaragenG verpflichtet die Abgabenbehörden im Hinblick auf das zivile Rechtsverhältnis zwischen dem Bauwerber und dem von ihm verschiedenen Grundeigentümer nicht zu einerVerständigung des letzteren über Abgabenrückstände des ersteren als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Haftungsinanspruchnahme (Hinweis E 10.2.1989, 86/17/0114). Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß ein allfälliger Schaden des Haftungspflichtigen durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe auf die Abgabenschuld anzurechnen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170223.X03

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1987170223_19900921X03

Rechtssatz für 87/17/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/17/0223

Entscheidungsdatum

21.09.1990

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L82259 Garagen Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GaragenG Wr 1957 §41 Abs2;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §193;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Aus der im Paragraph 193, Wr LAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des Haftungspflichtigen auch gegen den Abgabenanspruch folgt, daß ihm -

als Voraussetzung für die Ausübung dieses seines Rechtes - anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Minderung der Abgabenschuld (etwa durch Abstattungen) vor der Haftungsinanspruchnahme, als auch unter dem Gesichtspunkt der - gegebenenfalls auf andere Mitschuldner Bedacht nehmenden - Ermessensübung. (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0140, 0141, 0142, VwSlg 6062 F/1985).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170223.X04

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1987170223_19900921X04

Rechtssatz für 87/17/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

87/17/0223

Entscheidungsdatum

21.09.1990

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L82259 Garagen Wien

Norm

GaragenG Wr 1957 §41 Abs2;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §193;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;

Rechtssatz

Wird im Haftungsbescheid erster Instanz sowie in der bekämpften Berufungsvorentscheidung lediglich die Höhe des offenen Abgabenrückstandes global angeführt, nicht jedoch dargelegt, wie sich diese Summe errechnet, und wird während des Laufes des Verfahrens vor der Berufungsbehörde durch ein Schreiben dieser Behörde an den Haftungspflichtigen sowohl die Höhe der Abgabenschuldigkeit samt Nebengebühren detailliert aufgeschlüsselt, als auch die Höhe der dem Abgabenschuldner bewilligten Teilzahlungen dargelegt, so ist damit der der Abgabenbehörde erster Instanz unterlaufene Begründungsmangel saniert (Hinweis E 10.5.1979, 1429/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170223.X05

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1987170223_19900921X05

Rechtssatz für 87/17/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

87/17/0223

Entscheidungsdatum

21.09.1990

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §5 Abs2;

Rechtssatz

Persönliche Haftungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Wr LAO erstrecken sich gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Wr LAO auch auf Nebenansprüche iSd Paragraph 2, Absatz eins und des Paragraph 2, Absatz 2, Wr LAO, und zwar nicht nur auf jene, die nach Zustellung des Haftungsbescheides entstanden sind (Hinweis E 23.10.1987, 85/17/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170223.X06

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1987170223_19900921X06

Rechtssatz für 87/17/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

87/17/0223

Entscheidungsdatum

21.09.1990

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §224 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/25 88/17/0235 3

Stammrechtssatz

Die im vollen Prüfungsumfang an die Stelle der erstinstanzlichen Abgabenbehörde tretende Behörde zweiter Instanz hat auch Veränderungen des Sachverhaltes, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind -

Identität des Verfahrensgegenstandes vorausgesetzt - zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170223.X07

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1987170223_19900921X07

Rechtssatz für 87/17/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

87/17/0223

Entscheidungsdatum

21.09.1990

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L82259 Garagen Wien

Norm

GaragenG Wr 1957 §44 Abs2;
LAO Wr 1962 §171;

Rechtssatz

Die Aufrechterhaltung eines Haftungsbescheides durch die Berufungsbehörde erweist sich nach dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung dann als rechtswidrig, wenn die Ausgleichsabgabe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, Absatz 2, Wr GaragenG wegen zwischenzeitigen Erlöschens der Baubewilligung nicht mehr einzuheben ist. Dasselbe muß ganz allgemein dann gelten, wenn die Forderung, für die gehaftet werden soll, aus einem anderen Grunde nicht mehr dem Rechtsbestand angehört; denn im Haftungsbescheid ist inhaltlich auch die Feststellung enthalten, daß die Abgabenschuld jedenfalls mit dem Betrag, hinsichtlich dessen die Haftungsinanspruchnahme erfolgte, unberichtigt aushaftet (Hinweis E 15.4.1988, 85/17/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170223.X08

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1987170223_19900921X08

Rechtssatz für 87/17/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

87/17/0223

Entscheidungsdatum

21.09.1990

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §158 Abs1;
LAO Wr 1962 §171;

Rechtssatz

Die Behörde muß eine Zahlung, die auf ein bestimmtes Steuerkonto von wem immer geleistet worden ist, als Zahlung des Steuerschuldners ansehen. Auch die Zahlung des Geschäftsführers der GmbH, die Steuerschuldner ist, ist als Zahlung von dritter Seite anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170223.X09

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1987170223_19900921X09

Entscheidungstext 87/17/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

87/17/0223

Entscheidungsdatum

21.09.1990

Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L82259 Garagen Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §248;
B-VG Art130 Abs2;
GaragenG Wr 1957 §41 Abs2;
GaragenG Wr 1957 §44 Abs2;
LAO Wr 1962 §158 Abs1;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §193;
LAO Wr 1962 §224 Abs2;
LAO Wr 1962 §5 Abs2;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

A-D gegen Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 15. Jänner 1987, Zl. MDR-M 21/86 u. R 15/86, betreffend Haftung für Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Juli 1984 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, MA 37, der G. GesmbH als Bauwerberin die zum Teil nachträgliche Bewilligung, auf der Liegenschaft EZ NNN KG. Alsergrund in Wien 9., näher ausgeführte bauliche Veränderungen vorzunehmen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 40, Absatz eins, des Wiener Garagengesetzes (WGG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Februar 1975, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1975,, festgestellt, daß das Bauvorhaben um einen Kfz-Stellplatz hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt. Dieser Bescheid ist am 28. August 1984 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid vom 19. September 1984 schrieb der Magistrat der Stadt Wien, MA 4, der G. GesmbH als Bauwerberin aus Anlaß der mit dem obgenannten Bescheid vom 24. Juli 1984 baurechtlich genehmigten Maßnahme eine Ausgleichsabgabe von S 50.000,-- vor. Mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, MA 6 - Rechnungsamt, vom 8. März 1985 und 23. Jänner 1986 wurde der G. GesmbH für die genannte Abgabenschuldigkeit jeweils eine Zahlungserleichterung im Form von Ratenzahlungen gewährt.

Mit Schreiben vom 25. Juni 1986 teilte der Magistrat der Stadt Wien, MA 6 - Rechnungsamt, der MA 4 mit, auf dem Konto der G. GesmbH scheine derzeit noch folgender Rückstand auf:

    "Abgabe 10/84 Rest                    39.212,--

     Barauslagen                              40,--

     Summe:                             S 39.252,--"

    Laut den Berichten des Vollstreckungsdienstes sei das Lokal

in Wien 9., bereits verkauft worden. Am Wohnort des

Geschäftsführers der genannten GesmbH seien pfändbare

Gegenstände der "Firma" nicht vorhanden. Da der Rückstand bei

der abgabepflichtigen "Firma" nicht eingebracht werden könne,

werde um die Ausstellung von Haftungsbescheiden gegen die

Grundeigentümer der genannten Liegenschaft, nämlich die

Dritt-Beschwerdeführerin zu 3/15-Anteilen, die übrigen

Beschwerdeführer zu je 4/15-Anteilen, für den Rückstand von

S 39.252,-- ersucht.

Mit getrennt ausgefertigten, inhaltlich jedoch gleichlautenden Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, MA 4, je vom 27. August 1986 wurde in Anwendung des Paragraph 171, WAO gemäß Paragraph 41, Absatz 2, des Wiener Garagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22 aus 1957,, in der derzeit geltenden Fassung die Haftung der Beschwerdeführer als Gesamtschuldner für den Abgabenrückstand der G. GesmbH in der Höhe von S 39.252,-- geltend gemacht. In der Begründung dieser Bescheide wird nach Hinweis auf die Rechtslage und auf den Bescheid vom 19. September 1984 ausgeführt, auf Grund einer Ratenvereinbarung sei ein Teil der Abgabe beglichen, der offene Rückstand, der bei der G. GesmbH nicht habe eingebracht werden können, belaufe sich daher auf S 39.252,--.

In den dagegen von den Beschwerdeführern getrennt erhobenen, jedoch wörtlich übereinstimmenden Berufungen wurde unter anderem geltend gemacht, die Behörde habe es unterlassen, den Grundeigentümern den erwähnten Bescheid vom 19. September 1984 zuzustellen oder diese in sonst geeigneter Weise von diesem Abgabenbescheid zu informieren. Insbesondere sei in den angefochtenen Bescheiden der Sachverhalt mangelhaft dargestellt. Der geltend gemachte Betrag von S 39.252,-- sei nicht aufgegliedert, sodaß die Berechnung nicht nachvollziehbar und daher die Richtigkeit nicht überprüfbar sei. Es werde daher vorsichtsweise die Richtigkeit des vorgeschriebenen Betrages bestritten.

Mit getrennt ausgefertigten Berufungsvorentscheidungen je vom 16. September 1986 wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin, ihre Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

    Mit Schreiben vom 18. November 1986 brachte die

Magistratsdirektion der Stadt Wien, Rechtsmittelbüro, dem

Erst-Beschwerdeführer als ausgewiesenem Vertreter auch der drei

übrigen Beschwerdeführer die Aufstellung der MA 4/4 vom

12. November 1986 zur Kenntnis. Demnach seien unter Kto. 12233

Ausgleichsabgabe                          S 50.000,--

Säumniszuschlag                           S  1.000,--

Barauslagen                               S     40,--

Pfändungsgebühr                           S    512,--

Mahngebühr                                S    200,--

                                          S 51.752,--

angefallen.

Laut Mitteilung der MA 6 vom 17. November 1986 und beigelegten Zahlungsbelegen seien von der G. GesmbH fünfmal je S 2.500,--, somit insgesamt S 12.500,-- eingezahlt worden. Zuletzt seien von der F-ImmobiliengesmbH S 39.252,-- eingezahlt worden. Zur Frage, weshalb die Zahlungsunfähigkeit der G. GesmbH angenommen werde, werde dem Erst-Beschwerdeführer in Ablichtung das oben erwähnte Ersuchen der MA 6 vom 25. Juni 1986 übermittelt. Es stehe dem Erst-Beschwerdeführer frei, binnen vierzehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Eine solche Stellungnahme ist nicht erfolgt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die Berufungen als unbegründet ab. Sie begründete dies nach Hinweis auf die Rechtslage und den Baubewilligungsbescheid vom 24. Juli 1984 im wesentlichen damit, auf die gegenständliche Ausgleichsabgabe sei von der Bauwerberin bisher lediglich ein Betrag von S 12.500,-- eingezahlt worden. Nach dem oben erwähnten Bericht des Vollstreckungsdienstes sei der Rückstand bei der abgabepflichtigen Bauwerberin nicht leicht einbringbar gewesen. Daher habe sich die Behörde gehalten gesehen, von dem ihr in Paragraph 6, WAO eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und Haftungsbescheide gegen die Hauseigentümer zu erlassen. Eine Verpflichtung zur Mitteilung von allfälligen Ratenvereinbarungen mit dem Primärschuldner durch die Behörde an den Haftungspflichtigen sei im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Aufstellung der durch die Ausgleichsabgabe und die angefallenen Nebengebühren zustandegekommenen Gesamtsumme sowie der von der Bauwerberin geleisteten Beträge sei den Beschwerdeführern während des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachten sich die Beschwerdeführer offensichtlich in dem Recht verletzt, zur Haftung für die genannte Ausgleichsabgabenschuld nicht herangezogen zu werden. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird eine Baubewilligung erteilt, ohne daß die Verpflichtung nach Paragraph 36, Absatz eins, oder 2 WGG in Ansehung der Bestimmungen dieses Gesetzes überhaupt oder voll erfüllt werden kann, so ist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz leg. cit. in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1975, dies im Bescheid festzustellen und auszusprechen, um wieviel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt.

Wird auf Grund des Paragraph 40, Absatz eins, leg. cit. ein Vorhaben bewilligt, ohne daß die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach Paragraph 36, überhaupt oder voll erfüllt wird, so ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, leg. cit. in der genannten Fassung an die Stadt Wien eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Abgabepflichtig ist nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle der Bauwerber. Ist er nicht der Grundeigentümer, so haftet dieser für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand.

Gemäß Paragraph 171, WAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Gemäß Paragraph 193, WAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, Paragraph 171,) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid, Paragraph 146,) mittels Berufung die Rechte geltend machen, die dem Abgabepflichtigen zustehen.

Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, auf Grund ihrer Parteistellung im Abgabenverfahren gegen die G. GesmbH hätten sie Anspruch auf Zustellung des "Haftungs-" (gemeint offenbar: Abgaben-)bescheides gegen die G. GesmbH vom 19. September 1984 sowie unter anderem auf Kenntnisnahme von allfälligen Ratenvereinbarungen mit der G. GesmbH gehabt.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 31. Oktober 1979, Slg. Nr. 5423/F, vom 23. Oktober 1987, Zl. 85/17/0016, und vom 25. Juli 1990, Zl. 88/17/0235, dargetan hat, kann aus dem im Paragraph 193, WAO zum Schutze des herangezogenen Haftungspflichtigen normierten Berufungsrecht auch gegen den Abgabenanspruch NICHT das Recht auf Zustellung des allein an den Abgabepflichtigen zu erlassenden, das Leistungsgebot enthaltenden Abgabenbescheides abgeleitet werden. Umso weniger kommt dem Haftungspflichtigen Parteistellung im Abgabenverfahren zu, wie dies die Beschwerdeführer vermeinen.

Ohne rechtliche Bedeutung ist daher auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, hätten sie von der Abgabenschuld gewußt, so hätten sie bei der Übergabe des Unternehmens der G. GesmbH an einen Unternehmensnachfolger ihre Zustimmung hiezu an die Zahlung der Abgabenschuld gebunden. Das WGG verpflichtet die Abgabenbehörden im Hinblick auf das zivile Rechtsverhältnis zwischen dem Bauwerber und dem von ihm verschiedenen Grundeigentümer auch nicht etwa zu einer Verständigung des letzteren über Abgabenrückstände des ersteren als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Haftungsinanspruchnahme vergleiche zur ähnlichen Rechtslage nach dem Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978, LGBl. Nr. 12, das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1989, Zl. 86/17/0114). Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß ein allfälliger Schaden der Beschwerdeführer durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe auf die Abgabenschuld anzurechnen sei.

Wenn die Beschwerdeführer meinen, sie hätten gegen den Bescheid vom 19. September 1984 auch Rechtsmittel erheben können, was ihnen durch die Unterlassung der Zustellung versagt gewesen sei, genügt es abermals, auf die Vorschrift des Paragraph 193, WAO hinzuweisen.

Grundsätzlich im Recht sind die Beschwerdeführer zwar , wenn sie rügen, daß im Haftungsbescheid die Höhe der aushaftenden Abgaben nicht aufgeschlüsselt worden sei. Wie der Gerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 13. Dezember 1985, Slg. Nr. 6062/F, sowie in seinen bereits erwähnten Erkenntnissen vom 23. Oktober 1987, Zl. 85/17/0016, und vom 25. Juli 1990, Zl. 88/17/0235, ausgeführt hat, folgt nämlich aus der im Paragraph 193, WAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des Haftungspflichtigen auch gegen den Abgabenanspruch, daß ihm - als Voraussetzung für die Ausübung dieses seines Rechtes - anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Minderung der Abgabenschuld (etwa durch ABSTATTUNGEN) VOR der Haftungsinanspruchnahme als auch unter dem Gesichtspunkt der - gegebenenfalls auf andere Mitschuldner Bedacht nehmende - Ermessensübung.

Diesen Anforderungen wurden zwar weder die Haftungsbescheide erster Instanz noch die Berufungsvorentscheidungen je vom 16. September 1986 gerecht, weil dort lediglich die Höhe des offenen Rückstandes global angeführt, nicht jedoch dargelegt wird, wie sich diese Summe errechnet.

Diesem Begründungsmangel wurde jedoch durch das Schreiben der Magistratsdirektion der Stadt Wien, Rechtsmittelbüro, vom 18. November 1986 abgeholfen, in welchem sowohl die Höhe der Abgabenschuldigkeit samt Nebengebühren detailliert aufgeschlüsselt als auch die Höhe der Teilzahlungen dargelegt wird. Damit war der der Abgabenbehörde erster Instanz allenfalls unterlaufene Verfahrens(Begründungs)mangel saniert vergleiche hiezu etwa das Erkenntnis vom 10. Mai 1979, Zl. 1429/78), zumal auf diesen Umstand auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde.

Eine Stellungnahme zu diesem Schreiben wurde seitens der Beschwerdeführer nicht abgegeben. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, dies sei wegen Ablaufes der Rechtsmittelfrist gegen den Haftungsbescheid vom 27. August 1986 nicht mehr möglich gewesen, ist die Bestimmung des Paragraph 215, WAO entgegenzuhalten, wonach auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen ist. Einer "Anfechtung" der Mitteilung vom 18. November 1986 bedurfte es daher - abermals entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht.

Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht etwa darin, daß die Abgabenbehörde erster Instanz der Primärschuldnerin - wie oben dargestellt - Zahlungserleichterungen gewährt hatte. In diesem Zusammenhang kann auch weder von einem "Erlaß" der Abgabenschuld noch von einer "privatrechtlichen Sondervereinbarung" die Rede sein; vielmehr stützte sich die der Primärschuldnerin gewährte Ratenzahlung auf die Vorschrift des Paragraph 160, Absatz eins, WAO.

Verfehlt ist auch die Auffassung der Beschwerdeführer, diese "Sondervereinbarung" (richtig: Gewährung von Ratenzahlungen) widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, da dies im Ergebnis einer Vereinbarung zu Lasten der übrigen Abgabepflichtigen gleichkomme. Denn die Zahlungserleichterungen wurden gewährt, bevor noch die Beschwerdeführer durch die Erlassung von Haftungsbescheiden nach Paragraph 171, WAO zu Gesamtschuldnern wurden (Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit.). Wäre die Zahlungserleichterung NACH Inanspruchnahme der Beschwerdeführer zur Haftung gewährt worden, dann hätte sie ohnehin zu Gunsten sämtlicher Gesamtschuldner gewirkt vergleiche Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, Seite 710, Anmerkung 3 zu Paragraph 212,).

Insofern die Beschwerdeführer auf Paragraph 1364, ABGB verweisen, ist ihnen zu erwidern, daß die vorliegende Inanspruchnahme zur Haftung mit der Rechtsfigur der Bürgschaft nach bürgerlichem Recht nichts zu tun hat.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erstrecken sich persönliche Haftungen nach Paragraph 5, Absatz eins, WAO gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle auch auf Nebenansprüche (Paragraph 2, Absatz eins und 2); und zwar nicht etwa nur auf jene, die NACH Zustellung des Haftungsbescheides entstanden sind (Erkenntnis vom 23. Oktober 1987, Zl. 86/17/0016). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung sind aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich indessen aus einem von den Beschwerdeführern nicht geltend gemachten Grund als rechtswidrig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften der Paragraphen 289, Absatz 2, BAO, 213 Absatz 2, Tiroler LAO und 224 Absatz 2, WAO hat die im vollen Prüfungsumfang an die Stelle der erstinstanzlichen Abgabenbehörde tretende Behörde zweiter Instanz auch Veränderungen des Sachverhaltes, welche erst NACH Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind - Identität des Verfahrensgegenstandes vorausgesetzt -, zu berücksichtigen vergleiche das bereits mehrfach erwähnte Erkenntnis vom 25. Juli 1990, Zl. 88/17/0235, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Wie der Gerichtshof in seinem zuletzt zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf Kopecky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, Seite 12 ff, insbesondere Seite 13, FN 54, und Seite 21, FN 77, weiters ausgeführt hat, erweist sich die Aufrechterhaltung eines Haftungsbescheides durch die Berufungsbehörde nach dem Grundsatz der Akzessorität der Haftung etwa dann als rechtswidrig, wenn die Ausgleichsabgabe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, Absatz 2, WGG wegen zwischenzeitigen Erlöschens der Baubewilligung nicht (mehr) einzuheben ist. Dasselbe muß ganz allgemein dann gelten, wenn die Forderung, für die gehaftet werden soll, aus einem anderen Grunde nicht mehr dem Rechtsbestand angehört; denn - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. April 1988, Zl.85/17/0062, dargetan hat - im Haftungsbescheid ist inhaltlich auch die Feststellung enthalten, daß die Abgabenschuld jedenfalls mit dem Betrag, hinsichtlich dessen die Haftungsinanspruchnahme erfolgte, UNBERICHTIGT aushaftet.

Nun findet sich im Schreiben der Magistratsdirektion der Stadt Wien, Rechtsmittelbüro, vom 18. November 1986 unter anderem der Hinweis, "zuletzt" seien von der F-ImmobiliengesmbH S 39.252,-- eingezahlt worden; also genau jener Betrag, zu dessen Einbringung die gegenständlichen Haftungsbescheide erlassen wurden. In den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegt weiters eine Ablichtung eines diese Zahlung betreffenden Zahlscheines, auf dessen Rückseite unter anderem das Datum "1986-10-03" aufscheint. Die Zahlung erfolgte auf das Konto Nr. 12233, das ist nach der Aktenlage das Konto der Primärschuldnerin G. GesmbH betreffend die hier gegenständliche Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz vergleiche unter anderem den Bescheid vom 8. März 1985 betreffend die Gewährung einer Zahlungserleichterung an die genannte GesmbH). Entsprächen diese Hinweise den Tatsachen, dann wäre die Abgabenschuldigkeit der Primärschuldnerin auf dem Konto Nr. 12233 mit dieser Zahlung vollständig getilgt worden, zumal ältere Schuldigkeiten dieses Abgabepflichtigen nicht aktenkundig sind (Paragraph 161, Absatz eins, WAO) und überdies die Entrichtung dieser Abgabenschuldigkeit durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben wurde (Absatz 2, der zuletzt genannten Gesetzesstelle). Es hatte hiebei der Grundsatz zur Anwendung zu kommen, wonach die Behörde eine Zahlung, die auf ein bestimmtes Steuerkonto VON WEM IMMER geleistet worden ist, als Zahlung des Steuerschuldners ansehen muß vergleiche die Erkenntnisse vom 3. Dezember 1954, Slg. Nr. 1062/F, vom 16. Dezember 1975, Slg. Nr. 4922/F, und vom 15. April 1988, Zl. 85/17/0062). Ohne rechtliche Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Umstand, daß der Erstbeschwerdeführer nach der Aktenlage (Vollmacht vom 9. April 1985) zugleich Geschäftsführer der F-Immobiliengesellschaft mbH ist; vielmehr ist deren Zahlung als Zahlung von dritter Seite anzusehen.

Daraus folgt aber weiter, daß im Sinne dieser Rechtslage sich beim Zutreffen der oben dargestellten Sachverhaltsannahmen die Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Haftungsbescheide durch die belangte Behörde als rechtswidrig erwiese. Da die belangte Behörde - offenbar ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht - über die hier als wesentlich erkannten Umstände im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zu dessen Aufhebung führen mußte. Hiebei konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,, insbesondere auch auf deren Artikel römisch drei, Absatz 2, Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Verhandlungsaufwand nicht aufgelaufen und die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170223.X00

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009

Dokumentnummer

JWT_1987170223_19900921X00