Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1990

Geschäftszahl

87/17/0223

Rechtssatz

Die Aufrechterhaltung eines Haftungsbescheides durch die Berufungsbehörde erweist sich nach dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung dann als rechtswidrig, wenn die Ausgleichsabgabe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, Absatz 2, Wr GaragenG wegen zwischenzeitigen Erlöschens der Baubewilligung nicht mehr einzuheben ist. Dasselbe muß ganz allgemein dann gelten, wenn die Forderung, für die gehaftet werden soll, aus einem anderen Grunde nicht mehr dem Rechtsbestand angehört; denn im Haftungsbescheid ist inhaltlich auch die Feststellung enthalten, daß die Abgabenschuld jedenfalls mit dem Betrag, hinsichtlich dessen die Haftungsinanspruchnahme erfolgte, unberichtigt aushaftet (Hinweis E 15.4.1988, 85/17/0062).