Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1990

Geschäftszahl

87/17/0223

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/25 88/17/0235 3

Stammrechtssatz

Die im vollen Prüfungsumfang an die Stelle der erstinstanzlichen Abgabenbehörde tretende Behörde zweiter Instanz hat auch Veränderungen des Sachverhaltes, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind -

Identität des Verfahrensgegenstandes vorausgesetzt - zu berücksichtigen.