Verwaltungsgerichtshof
21.09.1990
87/17/0223
GRS wie VwGH E 1990/07/25 88/17/0235 3
Die im vollen Prüfungsumfang an die Stelle der erstinstanzlichen Abgabenbehörde tretende Behörde zweiter Instanz hat auch Veränderungen des Sachverhaltes, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind -
Identität des Verfahrensgegenstandes vorausgesetzt - zu berücksichtigen.