Verwaltungsgerichtshof
21.09.1990
87/17/0223
Die Behörde muß eine Zahlung, die auf ein bestimmtes Steuerkonto von wem immer geleistet worden ist, als Zahlung des Steuerschuldners ansehen. Auch die Zahlung des Geschäftsführers der GmbH, die Steuerschuldner ist, ist als Zahlung von dritter Seite anzusehen.