Verwaltungsgerichtshof
21.09.1990
87/17/0223
Das Wr GaragenG verpflichtet die Abgabenbehörden im Hinblick auf das zivile Rechtsverhältnis zwischen dem Bauwerber und dem von ihm verschiedenen Grundeigentümer nicht zu einerVerständigung des letzteren über Abgabenrückstände des ersteren als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Haftungsinanspruchnahme (Hinweis E 10.2.1989, 86/17/0114). Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß ein allfälliger Schaden des Haftungspflichtigen durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe auf die Abgabenschuld anzurechnen sei.