Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
87/11/0102
Entscheidungsdatum
19.04.1988
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Norm
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/11/0094 E 4. Dezember 1987 RS 2
Stammrechtssatz
Von einem familiären Interesse iSd § 37 Abs 2 lit b WehrG kann - unabhängig von der besonderen Rücksichtswürdigkeit - nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte; als besonders rücksichtswürdig ist dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen während der Zeit seines ordentlichen Präsenzdienstes eine Gefährdung der Gesundheit des Angehörigen oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist.Von einem familiären Interesse iSd Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, WehrG kann - unabhängig von der besonderen Rücksichtswürdigkeit - nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte; als besonders rücksichtswürdig ist dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen während der Zeit seines ordentlichen Präsenzdienstes eine Gefährdung der Gesundheit des Angehörigen oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110102.X02
Im RIS seit
30.05.2006
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
JWR_1987110102_19880419X02