Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1988

Geschäftszahl

87/11/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0083 E 29. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

In der erhofften späteren Übernahme des Betriebes durch den Wehrpflichtigen ist kein wirtschaftliches Interesse iSd Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, WehrG gegeben, weil es sich hiebei um ein ungewisses, in der Zukunft liegendes Ereignis handelt.