Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1988

Geschäftszahl

87/11/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0094 E 4. Dezember 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Von einem familiären Interesse iSd Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, WehrG kann - unabhängig von der besonderen Rücksichtswürdigkeit - nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte; als besonders rücksichtswürdig ist dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen während der Zeit seines ordentlichen Präsenzdienstes eine Gefährdung der Gesundheit des Angehörigen oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist.