Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
87/05/0148
Entscheidungsdatum
15.12.1987
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §99 Abs1;
BauRallg;
Rechtssatz
Wenn der übergangene Nachbar weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde an den VwGH die Verletzung eines ihm zustehenden subj öffentl Rechtes aufzeigt, kann es dahingestellt bleiben, ob die Berufungsbehörde auf Grund seiner Berufung ein ergänzendes Ermittlungsverfahren hätte durchführen müssen, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, die seiner Meinung nach vorliegende Rechtsverletzung näher auszuführen (hier: war schon aus dem Bauplan erkennbar, dass durch das aus Keller und Erdgeschoss bestehende Einfamilienhaus des mitbeteiligten Bauwerbers eine Verletzung von Rechten des beschwerdeführenden Nachbarn nicht in Betracht kommt, zumal dieses Gebäude in einem Abstand von 4 m von der öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden soll, also eine Verletzung betreffend Gebäudehöhe und Lichteinfall von vornherein ausscheidet und die Einhaltung des Bauwichs nicht in Frage stand).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050148.X04
Im RIS seit
06.03.2006
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1987050148_19871215X04