Verwaltungsgerichtshof
15.12.1987
87/05/0148
Das Auftreten einer übergangenen Partei allein rechtfertigt noch nicht die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Anordnung der Durchführung einer neuerlichen Verhandlung. Die übergangene Partei hat vielmehr lediglich das Recht auf nachträgliche Durchführung eines zusätzlichen, auf sie und die betreffende Hauptpartei beschränkten Verfahrens (Hinweis auf E v. 19.6.1980, 3128/79). Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung besteht nicht. (Hinweis auf E 25.1.1983, 82/05/0124, 16.2.1984, 2780/80)