Verwaltungsgerichtshof
15.12.1987
87/05/0148
Handelt es sich nicht um die Einhaltung eines seitlichen Bauwiches, sondern um die Frage, ob eine Kleingarage "im Vorgarten" errichtet werden darf, so kommt Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO nicht zur Anwendung.