Verwaltungsgerichtshof
15.12.1987
87/05/0148
Wenn der übergangene Nachbar weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde an den VwGH die Verletzung eines ihm zustehenden subj öffentl Rechtes aufzeigt, kann es dahingestellt bleiben, ob die Berufungsbehörde auf Grund seiner Berufung ein ergänzendes Ermittlungsverfahren hätte durchführen müssen, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, die seiner Meinung nach vorliegende Rechtsverletzung näher auszuführen (hier: war schon aus dem Bauplan erkennbar, dass durch das aus Keller und Erdgeschoss bestehende Einfamilienhaus des mitbeteiligten Bauwerbers eine Verletzung von Rechten des beschwerdeführenden Nachbarn nicht in Betracht kommt, zumal dieses Gebäude in einem Abstand von 4 m von der öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden soll, also eine Verletzung betreffend Gebäudehöhe und Lichteinfall von vornherein ausscheidet und die Einhaltung des Bauwichs nicht in Frage stand).