Verwaltungsgerichtshof
15.12.1987
87/05/0148
Die Rechtsstellung der Nachbarn nach der NÖ BauO ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nur hinsichtlich der Verletzung subj öffentl Rechte ein Mitspracherecht iSd Paragraph 118, Absatz 9, NÖ BauO besitzen, also nur Verletzung von Rechten geltend machen können, deren Wahrung die Baubehörde ohnehin von Amts wegen wahrzunehmen hat.