Die Behörde darf aus der Tatsache der Nichtbeantwortung einer Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 keine Schlüsse ziehen, wenn diese Lenkeranfrage mangels Unterfertigung der Urschrift unwirksam war (Hinweis E 17.3.1982, 81/03/0021, E 20.3.1986, 85/02/0278).Die Behörde darf aus der Tatsache der Nichtbeantwortung einer Lenkeranfrage im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 keine Schlüsse ziehen, wenn diese Lenkeranfrage mangels Unterfertigung der Urschrift unwirksam war (Hinweis E 17.3.1982, 81/03/0021, E 20.3.1986, 85/02/0278).