Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1987

Geschäftszahl

86/18/0235

Rechtssatz

Die Behörde darf aus der Tatsache der Nichtbeantwortung einer Lenkeranfrage im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 keine Schlüsse ziehen, wenn diese Lenkeranfrage mangels Unterfertigung der Urschrift unwirksam war (Hinweis E 17.3.1982, 81/03/0021, E 20.3.1986, 85/02/0278).