Verwaltungsgerichtshof
30.01.1987
86/18/0235
Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem Beschuldigten vor Erlassung des Bescheides den Akteninhalt vorzuhalten, wenn nach Erhebung der Berufung kein neues Ermittlungsverfahren stattfand, sodass kein neuer Verfahrensstoff zur Kenntnis zu bringen war.