Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1987

Geschäftszahl

86/18/0235

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem Beschuldigten vor Erlassung des Bescheides den Akteninhalt vorzuhalten, wenn nach Erhebung der Berufung kein neues Ermittlungsverfahren stattfand, sodass kein neuer Verfahrensstoff zur Kenntnis zu bringen war.