Stellt man dem gemeinen Wert der durch "Erbschaftskauf" erworbenen Liegenschaften in der Höhe von S 10,100.000,-- den gemeinen Wert der Gegenleistung in der Höhe von S 6,100.100.-- gegenüber, wobei diese Gegenleistung in Leibrentenzahlungen besteht, so erscheint die Bejahung eines zur Annahme einer gemischten Schenkung führenden Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung an dem für diese Annahme maßgebenden Tag des Vertragsabschlusses (Hinweis E 14.3.1967, 1689/66) nicht rechtswidrig. Diese Gegenüberstellung der gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung hat nur für die Beurteilung der Frage Bedeutung, ob eine Gegenleistung vorliegt oder nicht. Für die Berechnung der Steuer sind dagegen Leistung und Gegenleistung ausschließlich auf die im § 19 ErbStG bestimmte Weise zu bewerten (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0006).Stellt man dem gemeinen Wert der durch "Erbschaftskauf" erworbenen Liegenschaften in der Höhe von S 10,100.000,-- den gemeinen Wert der Gegenleistung in der Höhe von S 6,100.100.-- gegenüber, wobei diese Gegenleistung in Leibrentenzahlungen besteht, so erscheint die Bejahung eines zur Annahme einer gemischten Schenkung führenden Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung an dem für diese Annahme maßgebenden Tag des Vertragsabschlusses (Hinweis E 14.3.1967, 1689/66) nicht rechtswidrig. Diese Gegenüberstellung der gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung hat nur für die Beurteilung der Frage Bedeutung, ob eine Gegenleistung vorliegt oder nicht. Für die Berechnung der Steuer sind dagegen Leistung und Gegenleistung ausschließlich auf die im Paragraph 19, ErbStG bestimmte Weise zu bewerten (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0006).