Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

14.01.2010

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

4. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden.

Paragraph 76,
  1. Absatz eins,Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
    1. Litera a
      wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (Paragraph 25,), ihrer mit der Obsorge betrauter Person, ihres Sachwalters oder einer ihrer Pflegebefohlenen handelt;
    2. Litera b
      wenn sie als Vertreter einer Partei (Paragraph 78,) noch bestellt sind oder bestellt waren;
    3. Litera c
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
    4. Litera d
      im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 276, Absatz eins und 5) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn eine der in Litera a, genannten Personen dem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist.
  2. Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

Im RIS seit

12.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40115710

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P76/NOR40115710

Navigation im Suchergebnis