Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1987

Geschäftszahl

86/16/0008

Rechtssatz

Paragraph 76, Absatz eins, Litera d, BAO gilt nicht für ein Organ der Berufungsinstanz, wenn es nur in Ausübung des Aufsichtsrechtes (Hinweis E 26.4.1968, 515/67) oder des Weisungsrechtes auf den Inhalt des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides Einfluß nimmt.