Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1987

Geschäftszahl

86/16/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0019 E 22. Jänner 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Der Wille, zu bereichern, muß bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergeben sollte (Hinweis E 14.5.1962, 1657/61).