Die Annahme, daß der Gewerbeinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 89 Abs 1 GewO nicht mehr besitzt, ist dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis E 28.6.1978, 0479/77, E 13.9.1979, 1796/78; Im vorliegenden Fall neunmalige Bestrafung wegen der Übertretung von Bestimmungen über die einzuhaltende Sperrstunde, des Tiroler Jugendschutzgesetzes und des Tiroler Veranstaltungsgesetzes).Die Annahme, daß der Gewerbeinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, GewO nicht mehr besitzt, ist dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis E 28.6.1978, 0479/77, E 13.9.1979, 1796/78; Im vorliegenden Fall neunmalige Bestrafung wegen der Übertretung von Bestimmungen über die einzuhaltende Sperrstunde, des Tiroler Jugendschutzgesetzes und des Tiroler Veranstaltungsgesetzes).