Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12849 A/1989

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/04/0031

Entscheidungsdatum

24.01.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2827/78 E 9. November 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Annahme, daß der Gewerbeinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, GewO nicht mehr besitzt, ist dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis E 28.6.1978, 0479/77, E 13.9.1979, 1796/78; Im vorliegenden Fall neunmalige Bestrafung wegen der Übertretung von Bestimmungen über die einzuhaltende Sperrstunde, des Tiroler Jugendschutzgesetzes und des Tiroler Veranstaltungsgesetzes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040031.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1986040031_19890124X01

Rechtssatz für 86/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12849 A/1989

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/04/0031

Entscheidungsdatum

24.01.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0479/77 E 28. Juni 1978 VwSlg 9607 A/1978 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde hat gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 unabhängig von einer allfälligen Bestrafung zu beurteilen, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Sie ist hiebei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, hat aber im Entziehungsverfahren unabhängig davon das sich ergebende Charakterbild des Gewerbeinhabers zu untersuchen. Hiebei kommt es weder auf die Verbüßung einer Strafe an, noch müssen die Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung des Gewerbes begangen worden sein. Entscheidend ist vielmehr, daß der Gewerbeinhaber nach der Beschaffenheit der von ihm begangenen Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr mehr dafür bietet, daß er bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040031.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1986040031_19890124X02

Rechtssatz für 86/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12849 A/1989

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/04/0031

Entscheidungsdatum

24.01.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0143 E 15. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Anwendung des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1973 hat die Behörde nur zu prüfen, ob einer der im Paragraph 87, Absatz eins, legcit genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft. Sie hat jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf diese Person oder auf die juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, deren Gewerbeberechtigung in Rede steht - auch Tatbestände des Paragraph 87, Absatz 2 bis Absatz 6, legcit gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040031.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1986040031_19890124X03

Rechtssatz für 86/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12849 A/1989

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

86/04/0031

Entscheidungsdatum

24.01.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0048 E 24. Jänner 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Bei Anwendung des Paragraph 91, Absatz eins, GewO hat die Behörde nur zu prüfen, ob sich einer der im Paragraph 87, GewO angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers bezieht. Sie hat jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf die Person des Geschäftsführers - auch Tatbestände des Paragraph 87, Absatz 2 bis Absatz 6, legcit gegeben sind (Hinweis E 15.12.1987, 87/04/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040031.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1986040031_19890124X04

Rechtssatz für 86/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12849 A/1989

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

86/04/0031

Entscheidungsdatum

24.01.1989

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0898/75 E VS 4. Mai 1977 VwSlg 9315 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war. Für die beiden letztgenannten Betrachtungsweisen ist jedoch in einem Verfahren, dessen Gegenstand die Frage bildet, ob eine bestimmte Person gemäß Paragraph 17, Absatz 5, ASVG das Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung "jederzeit" geltend machen konnte, kein Raum.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040031.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1986040031_19890124X05

Rechtssatz für 86/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12849 A/1989

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

86/04/0031

Entscheidungsdatum

24.01.1989

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0140 E 23. Oktober 1986 VwSlg 12280 A/1986 RS 7

Stammrechtssatz

Die Frage, welches Recht von der Behörde anzuwenden ist, ist eine Auslegungsfrage jener Bestimmungen, die den zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben. Eine solche Regelung kann explizit, zB in einer Übergangsbestimmung, erfolgen. Sie kann sich aber auch aus dem Regelungstatbestand der Norm, um

deren Anwendung es geht, implizit ergeben, etwa wenn auf einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Zeitraum abgestellt wird. Ergibt sich hieraus keine Lösung (im Sinne der Anwendung einer im Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht mehr in Geltung stehenden Rechtsnorm), gilt die Zweifelsregel, daß das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden ist (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040031.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1986040031_19890124X06

Rechtssatz für 86/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12849 A/1989

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

86/04/0031

Entscheidungsdatum

24.01.1989

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1;
GewO 1973 §363 Abs1;
GewO 1973 §375;
GewO 1973 §376;
GewO 1973 §379 Abs2;
GewO 1973 §380;
GewO 1973 §91 Abs1;
GewO 1973;
VwRallg;
  1. GewO 1973 § 376 gültig von 01.01.1994 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 376 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  3. GewO 1973 § 376 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1991
  4. GewO 1973 § 376 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  5. GewO 1973 § 376 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  6. GewO 1973 § 376 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 196/1988
  7. GewO 1973 § 376 gültig von 01.01.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 269/1985
  1. GewO 1973 § 380 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Rechtssatz

Vom sachlichen Geltungsbereich der GewO 1973 sind auch jene Gewerbeberechtigungen erfaßt, die nach der GewO 1859 erteilt worden sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040031.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1986040031_19890124X07