Verwaltungsgerichtshof
24.01.1989
86/04/0031
GRS wie 87/04/0048 E 24. Jänner 1989 RS 4
Bei Anwendung des Paragraph 91, Absatz eins, GewO hat die Behörde nur zu prüfen, ob sich einer der im Paragraph 87, GewO angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers bezieht. Sie hat jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf die Person des Geschäftsführers - auch Tatbestände des Paragraph 87, Absatz 2 bis Absatz 6, legcit gegeben sind (Hinweis E 15.12.1987, 87/04/0143).