Verwaltungsgerichtshof
24.01.1989
86/04/0031
GRS wie 87/04/0143 E 15. Dezember 1987 RS 1
Bei Anwendung des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1973 hat die Behörde nur zu prüfen, ob einer der im Paragraph 87, Absatz eins, legcit genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft. Sie hat jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf diese Person oder auf die juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, deren Gewerbeberechtigung in Rede steht - auch Tatbestände des Paragraph 87, Absatz 2 bis Absatz 6, legcit gegeben sind.