Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Eine Konzession (Paragraph 25,) ist überdies von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht mehr besitzt. Paragraph 87, Absatz 3 bis 6 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Eine Konzession, die nur erteilt werden darf, wenn ein Bedarf nach der Gewerbeausübung gegeben ist, ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn die Ausübung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Konzession aufgenommen oder das Gewerbe seit mindestens einem Jahr nicht ausgeübt worden ist.
  3. Absatz 3,Treffen die im Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen nur auf eine weitere Betriebsstätte zu, so hat die Behörde (Paragraph 361,) das Recht zur Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zu entziehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075420

Alte Dokumentnummer

N51988100176

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P89/NOR12075420

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