Dem Tatbestand der Verbotsnorm des § 2 Abs 2 des ZiviltechnikerG kann auch durch die Verwendung von Wortverbindungen und Wortkombinationen und zwar auch in fremder Sprache (arg: "auf irgendeine Art"), die den Anschein der Ausübung von Ziviltechnikertätigkeiten zu erwecken geeignet sind, entsprochen werden. Zur Verwirklichung der weitren Tatestandsmerkmale genügt es, wenn - ermessen an objektiven Gesichtspunkten - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die verwendeten Worte und Wortverbindungen von dem durch die Führung als Berufsbezeichnung angesprochenen Personenkreis als Hinweis auf eine den Ziviltechnikern vorbehaltene Berufsausbildung gedeutet werden (Hinweis E VwGH 23.5.1980 2233/79).Dem Tatbestand der Verbotsnorm des Paragraph 2, Absatz 2, des ZiviltechnikerG kann auch durch die Verwendung von Wortverbindungen und Wortkombinationen und zwar auch in fremder Sprache (arg: "auf irgendeine Art"), die den Anschein der Ausübung von Ziviltechnikertätigkeiten zu erwecken geeignet sind, entsprochen werden. Zur Verwirklichung der weitren Tatestandsmerkmale genügt es, wenn - ermessen an objektiven Gesichtspunkten - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die verwendeten Worte und Wortverbindungen von dem durch die Führung als Berufsbezeichnung angesprochenen Personenkreis als Hinweis auf eine den Ziviltechnikern vorbehaltene Berufsausbildung gedeutet werden (Hinweis E VwGH 23.5.1980 2233/79).