Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1986

Geschäftszahl

85/04/0229

Rechtssatz

Die Worte "consulting & engineering" legen eine gedankliche Verbindung zum Wort "Ingenieurkonsulent" nahe. Solcherart kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Worte von dem durch die Führung als Berufsbezeichnung angesprochenen Personenkreis als Hinweis auf eine den Ziviltechnikern vorbehaltene Tätigkeiten gedeutet werden. Zu welchen Tätigkeiten die Gesellschaft auf Grund des Unternehmensgegenstandes und der ihr erteilten Gewerbeberechtigung befugt ist und welchen Firmenwortlaut sie dementsprechend führen dürfte, ist im Gegenstand ohne rechtliche Relevanz.