Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1986

Geschäftszahl

85/04/0229

Rechtssatz

Die Führung eines dem Paragraph 2, ZiviltechnikerG widersprechenden Firmenwortlautes durch einen Dritten, gestattet niemanden, diese Bestimmung ebenfalls zu missachten, da ein allfälliges rechtswidriges Verhalten eines Dritten niemanden zu derselben rechtswidrigen Handlung berechtigt.