Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1986

Geschäftszahl

85/04/0229

Rechtssatz

Die zur Vollziehung des Ziviltechnikergesetzes zuständigen Behörden haben unabhängig von den Gerichten (hier vom Registergericht) und unabhängig von sonstigen Behörden (hier: Gewerbebehörde anlässlich der Anmeldung des Gewerbes) zu beurteilen, ob eine Bezeichnung in Übereinstimmung mit der Regelung des Paragraph 2, Ziviltechnikergesetzes geführt wird.