Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1986

Geschäftszahl

85/04/0229

Rechtssatz

Die Eintragung einer Berufsbezeichnung im Amtlichen Telefonbuch stellt eine "Führen" im berufl. Verkehr im Sinne des Paragraph 2, des Ziviltechnikergesetzes dar. Solange die inkriminierte Eintragung bewusst aufrecht erhalten wird, beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 nicht zu laufen (Hinweis E 3.6.1964, 1960/63, VwSlg 6365 A/1964).