Verwaltungsgerichtshof
14.10.1986
85/04/0229
Ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH ist ein gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft und als solches nach der angeführten Gesetzesstelle für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit ist auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer nicht allein zeichnungsberechtigt ist.