Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
84/17/0209
Entscheidungsdatum
20.06.1986
Index
L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
Norm
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;
ParkometerG Wr 1974 §4 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/17/0013 E 22. März 1982 RS 1
Stammrechtssatz
Erklärt der Zulassungsbesitzer eines Kfz ausdrücklich, das Lenken seines Kfz zu einem Zeitpunkt, zu dem es in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, keiner anderen Person überlassen zu haben, dann kann die Behörde zunächst, dh solange der Zulassungsbesitzer nichts Gegenteiliges behauptet, davon ausgehen, daß dieser das Kfz selbst in der Kurzparkzone abgestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170209.X03
Dokumentnummer
JWR_1984170209_19860620X03