Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1986

Geschäftszahl

84/17/0209

Rechtssatz

Hat der Bfr zwar als belangte Behörde den "Landeshauptmann von Wien - Amt der Wr. Landesregierung" bezeichnet und weiter ausgeführt, die Beschwerde richte sich "gegen den ...beiliegenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, ausgefertigt durch das Amt der Wr. Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes....", hat er aber diesen, durch Datum und Geschäftszahl eindeutig bestimmten Bescheid in Ablichtung vorgelegt und beantragt, "den angefochteten Bescheid" aufzuheben, ist damit bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde eindeutig die Wr. Landesregierung zu erkennen.