Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1986

Geschäftszahl

84/17/0209

Rechtssatz

Eine allfällige Unsachlichkeit der Regelung des Paragraph eins, Absatz 3, Wr ParkometerG kann weder daraus abgeleitet werden, daß gebührenpflichtige Parkplätze - aus welchen Gründen immer - nicht in zureichender Anzahl zur Verfügng stehen, noch aus einem (unzulässigen) Vergleich zwischen einer auf öffentlichem Recht beruhenden Abgabe und einem auf privatrechtlicher Basis zu entrichtenden Entgelt für das Abstellen des Fahrzeuges in einer Garage.