Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1986

Geschäftszahl

84/17/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0013 E 22. März 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Erklärt der Zulassungsbesitzer eines Kfz ausdrücklich, das Lenken seines Kfz zu einem Zeitpunkt, zu dem es in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, keiner anderen Person überlassen zu haben, dann kann die Behörde zunächst, dh solange der Zulassungsbesitzer nichts Gegenteiliges behauptet, davon ausgehen, daß dieser das Kfz selbst in der Kurzparkzone abgestellt hat.