Verwaltungsgerichtshof
20.06.1986
84/17/0209
GRS wie 82/17/0013 E 22. März 1982 RS 1
Erklärt der Zulassungsbesitzer eines Kfz ausdrücklich, das Lenken seines Kfz zu einem Zeitpunkt, zu dem es in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, keiner anderen Person überlassen zu haben, dann kann die Behörde zunächst, dh solange der Zulassungsbesitzer nichts Gegenteiliges behauptet, davon ausgehen, daß dieser das Kfz selbst in der Kurzparkzone abgestellt hat.