Die belangte Behörde hat den Bfr in seiner Eigenschaft als "Bevollmächtigter" verantwortlich gemacht. Sie hat damit festgelegt, in welcher Eigenschaft der Bfr für die der arbeitgebenden juristischen Person zuzurechnenden Verwaltungsübertretungen bestraft wird (Hinweis E 12.12.1984, 82/11/0380) - (nämlich nicht als verantwortliches Organ im Sinne des § 9 VStG).Die belangte Behörde hat den Bfr in seiner Eigenschaft als "Bevollmächtigter" verantwortlich gemacht. Sie hat damit festgelegt, in welcher Eigenschaft der Bfr für die der arbeitgebenden juristischen Person zuzurechnenden Verwaltungsübertretungen bestraft wird (Hinweis E 12.12.1984, 82/11/0380) - (nämlich nicht als verantwortliches Organ im Sinne des Paragraph 9, VStG).