Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/04/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/04/0261

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Belästigung der Nachbarn bewirkendes Lärmen der Gäste eines Gastgewerbebetriebes in dessen engerem örtlichen Bereich stellt, wenn die betreffende Betriebsanlage nicht genehmigt ist, einen Anwendungsfall der Regelung des Paragraph 360, Absatz 2, GewO 1973 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040261.X01

Im RIS seit

28.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040261_19840320X01

Rechtssatz für 83/04/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/04/0261

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0153 E 18. Februar 1983 VwSlg 10976 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, kann in Vorgängen liegen, die sich zwar außerhalb, aber IM ENGEREN ÖRTLICHEN BEREICH der Betriebsanlage abspielen. Zu den Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich einer Tanzbar (Diskothek) abspielen, gehört das Verhalten der Gäste. Das Lärmen der Gäste im erwähnten örtlichen Bereich ist als ein im Sinne des Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1973 zu qualifizierendes Verhalten von Personen anzusehen, die "die Anlage der Art des Betriebes gemäß im Anspruch nehmen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040261.X02

Im RIS seit

28.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040261_19840320X02

Rechtssatz für 83/04/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/04/0261

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0084 E 27. Mai 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß Paragraph 74, GewO liegt schon dann vor, wenn Immissionen nicht auszuschließen sind. Dies gilt umsomehr, wenn bereits auf Grund eines Sachverständigengutachtens feststeht, dass die Anlage geeignet ist sich beim Betrieb nachteilig im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, legcit auszuwirken (Hinweis E 30.11.1977, 2103/76, E 16.10.1981, 81/04/0176, 81/04/0177) bzw das Ergebnis einer behördlichen Überprüfung sogar zu Maßnahmen gemäß Paragraph 360, Absatz 2, GewO 1973 wegen unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen geführt hatte (hier: Lagerung von chemischen Substanzen ua Trichloräthylen in schadhaften Behältern).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040261.X03

Im RIS seit

28.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040261_19840320X03