Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Geschäftszahl

83/04/0261

Rechtssatz

Belästigung der Nachbarn bewirkendes Lärmen der Gäste eines Gastgewerbebetriebes in dessen engerem örtlichen Bereich stellt, wenn die betreffende Betriebsanlage nicht genehmigt ist, einen Anwendungsfall der Regelung des Paragraph 360, Absatz 2, GewO 1973 dar.